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Rückwirkender Unterhalt (für die Vergangenheit)

Seit der Entscheidung eines verstärkten Senates des OGH wird in ständiger Judikatur die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit zugelassen, gleichgültig ob dieser für Kinder oder für (Ex-)Ehepartner geltend gemacht wird.. 

Inzwiwschen unterliegen alle Unterhaltsansprüche einer einheitlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, sofern überhaupt eine Verjährung stattfindet. 

Eine besondere Rolle spielen bei der Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit Naturalleistungen. 

Besonderes gilt für den Unterhalt der geschiedenen Ehegattin für die Vergangenheit.