Verjährung und unbestimmter Unterhaltsantrag
Ein unbestimmter Unterhaltsantrag unterbricht die Verjährung nach § 1497 ABGB. Wird der Unterhaltsantrag beziffert, wird damit dieses Recht konsumiert und endet die Verjährungsunterbrechung für die über den bezifferten Betrag hinausgehenden Beträge.
In diesem Sinn wirkt die, einem Auftrag nach § 9 Abs 2 AußStrG 2005 entsprechende, Präzisierung eines Geldleistungsbegehrens auf den Zeitpunkt der Einbringung des Antrags zurück.
§ 1497 ABGB ab 01.01.1812
Unterbrechung der Verjährung.
ABGB § 1497 Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat, oder, wenn er von dem Berchtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtkräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.