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Verrechnung von Zahlungen

Die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB ist unandwendbar, wenn der Unerhaltspflichtige Alimente für zwei oder mehr Kinder an deren Vertreter überweist; über die Verrechnung entscheidet in erster Linie bei der Zahlung die abgegebene (ausdrücklich oder schlüssig) Widmungserklärung, die sich aus den Umständen, insbesondere aus der Höhe der jeweilss geleisteten Zahlung einerseits und Höhe der geschuldeten Alimente andererseits, ergeben kann; fehlt es an einer Widmungserklärung, verhältnismäßige Tilgung der Unterhaltsschulden.

Unterhaltszahlungen sind nicht auf rückständige zinsen bzw auf bereits rückständige Unterhaltsschulden anzurechnen. Fällige Unterhaltsverpflichtungen gelten nämlich grundsätzlich vor früher fälligen als getilgt, weil das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete stets dem nächstliegenden dringendsten Zweck zugeführt werden muss, um den laufenden Unterhalt sicherzustellen.

Ist zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge eine Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt, sind die darauf geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden und erst die Beträge, die über den laufend zuerkannten Unterhalt hinausgehen, auf den Rückstand zu verrechnen. § 1416 ABGB ist in diesem Falle nicht anwendbar.

Das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete muss dem nächstliegenden, dringendsten Zweck, also der Deckung des laufenden Unterhaltes zugeführt werden.

Dieser Grundsatz hat auch bei einer Pfändung eines Pensionseinkommens zu gelten.