Verrechnung von Zahlungen
Die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB ist unandwendbar, wenn der Unerhaltspflichtige Alimente für zwei oder mehr Kinder an deren Vertreter überweist; über die Verrechnung entscheidet in erster Linie bei der Zahlung die abgegebene (ausdrücklich oder schlüssig) Widmungserklärung, die sich aus den Umständen, insbesondere aus der Höhe der jeweilss geleisteten Zahlung einerseits und Höhe der geschuldeten Alimente andererseits, ergeben kann; fehlt es an einer Widmungserklärung, verhältnismäßige Tilgung der Unterhaltsschulden.
Unterhaltszahlungen sind nicht auf rückständige zinsen bzw auf bereits rückständige Unterhaltsschulden anzurechnen. Fällige Unterhaltsverpflichtungen gelten nämlich grundsätzlich vor früher fälligen als getilgt, weil das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete stets dem nächstliegenden dringendsten Zweck zugeführt werden muss, um den laufenden Unterhalt sicherzustellen.
Ist zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge eine Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt, sind die darauf geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden und erst die Beträge, die über den laufend zuerkannten Unterhalt hinausgehen, auf den Rückstand zu verrechnen. § 1416 ABGB ist in diesem Falle nicht anwendbar.
Das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete muss dem nächstliegenden, dringendsten Zweck, also der Deckung des laufenden Unterhaltes zugeführt werden.
Dieser Grundsatz hat auch bei einer Pfändung eines Pensionseinkommens zu gelten.
- Vaterschaft bestrittene
- Veranlagung - keine mündelsichere Veranlagung von Unterhaltsnachzahlungen
- Veräußerungserlös von Liegenschaften
- Veräußerungserlös von Wertpapieren
- Verbrauch, gutgläubiger
- Verbrauch gutgläubiger, keiner durch Unterhaltsschuldner
- Verdienst, Schätzung
- Verdienstentgang des obsorgeberechtigten Elternteils
- Verdienstentgang, Entschädigung für
- Vereinsbeiträge
- Verfahren für Unterhaltsansprüche von Kindern
- Verfahrenshilfe
- Verfahrenskosten und UBGR
- Verfahrenkosten HKÜ und UBGR
- Vergangenheit, Unterhalt für die
- Vergleich und Auslegung
- Vergleiche, außergerichtliche
- Vergleich - außergerichtlicher kein Exekutionstitel
- Vergleiche ab 01.02.2013
- Vergleiche vor 01.02.2013 behalten die Bindungswirkung
- Vergleich, falsche Bemessungsfaktoren
- Vergleiche, gerichtliche - keine Genehmigung erforderlich
- Vergleichsauslegung
- Vergleichsgebühren
- Vergleich, keine Anfechtung wegen Rechtsirrtum
- Vergleichsrelationen und spätere Unterhaltsneubemessung
- Vergleich - Rechtskraftwirkung
- Vergleiche vor oder mit dem KiJuHiTr
- Vergleich und Umstandsklausel
- Verhandlung, keine zwingende in Unterhaltsverfahren
- Verheiratetes Kind, Unterhaltspflicht für
- Verjährung
- Verjährung und ungebührliche Untätigkeit
- Verjährung und Obsorge - Fortlaufhemmung nicht Unterbrechung
- Verjährung und unbestimmter Unterhaltsantrag
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verjährungseinwand im Verfahren
- Verjährungsfrist für Unterhaltsrückforderung
- Verjährungsgegeneinwand der Arglist des Unterhaltspflichtigen
- Verkaufserlöse für Liegenschaften
- Verkehrsabsetzbetrag
- Verkehrsmittel, öffentliche
- Verlassenschaft, Unterhaltsanspruch gegen die
- Verletzung des Unterhaltsverpflichtung als Voraussetzung der Titulierung
- Verluste aus selbständer / zusätzlich zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
- Verluste aus zusätzlicher selbständiger Nebentätigkeit
- Verlustvortrag
- Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus
- Vermögen des Kindes und Unterhaltsanspruch
- Vermögen Dritter
- Vermögen und Anspannungsgrundsatz
- Vermögen, ertragsloses
- Vermögen, fiktives
- Vermögensbildung
- Vermögensbildung kein Naturalunterhalt
- Vermögensbildung des Kindes
- Vermögenserträgnisse
- Vermögensrechtliche (rein) Natur des Unterhaltsanspruchs
- Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Vermögensstamm des Unterhaltsberechtigten
- Vermögensstamm des Unterhaltspflichtigen
- Vermögen(ssubstanz) Dritter / Angehöriger
- Vermögenssubstanz des Unterhaltspflichtigen
- Vermögensumschichtung
- Vermögenszuflüsse
- Verpflegungsgeld
- Verpflegungskosten
- Verpflegungskosten, Kostenersatz für
- Verrechnung von Zahlungen
- Verrechnungskonto GmbH - "Privatentnahmen"
- Verschubprämie
- Verschulden und Anspannungsgrundsatz
- Verschuldung, eheliche
- Versehrtenrente
- Versicherungsleistungen
- Versicherungsprämien
- Vertrauenslage, keine geschützte des UhPfl
- Vertreterpauschale
- Vertretungsbefugnis der Eltern
- Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers
- Vertretungspflicht für mj. Kinder
- Verunstaltungsentschädigung kein relevantes Einkommen
- Verwaltungsdienstzulage
- Verwaltungsstrafen
- Verwandte, Arbeit für - Entlohnung
- Verweigerung Kontaktrecht / Besuchsrecht und Unterhaltsanspruch des Kindes
- Verweis auf Unterhaltsrechner, bloßer - als Begründung unzureichend
- Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB
- Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB - familienrechtliche Streitigkeit
- Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB - Verjährung
- Verwendungszulage
- Verwirkung, keine des Unterhaltsanspruches des Kindes
- Verzicht
- Verzicht auf Umstandsklausel
- Verzicht volljähriger Kinder
- Verzicht auf Unterhaltsherabsetzung
- Verzinsung von Unterhaltsansprüchen
- Verzugszinsen
- Volksschule, Eintritt in die - geänderte Umstände
- Volljährigkeit, Eintritt der während des Verfahrens
- Volljährigkeit, Eintritt der - Vertretung im Verfahren
- Volljährigkeit, Eintritt der - und anhängiges Verfahren
- Volljährigkeit und geänderte Umstände
- Volljährigkeit und Unterhaltsanspruch
- Volljährigkeit und Unterhaltstitel
- Volljährigkeit und Verfahren
- Vollmacht - Dauer, Wirksamkeit einer Kündigung
- Vollstreckung ausländischer Exekutionstitel
- Vorauszahlungen
- Vorausleistung des Unterhalts durch OB: keine Entlastung des anderen Elternteils
- Vorrang Kindesunterhalt vor Unterhalt für Eltern
- Vorschussleistungen der Mutter (des hauptsächlich betreuenden Elternteils)
- Vorsorgekasse, betriebliche
- Vorsorgeversicherung