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Anspannungsgrundsatz

Maßgeblich ist, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen gehandelt hätte (vgl RIS-Justiz RS0113751). Dessen Verhalten muss ex ante gegenüber dem Unterhaltsberechtigten vertretbar gewesen sein (vgl RS0047495 [T12]). Ist der Verzicht auf die Erzielung eines Einkommens bzw die Erlangung einer Einkommensquelle nach den Verhältnissen des Einzelfalls (vgl RIS-Justiz RS0113751; RS0047686 [T27]; RS0007096 [T1]) aus (besonders) berücksichtigungswürdigen Gründen gerechtfertigt, kommt der Anspannungsgrundsatz nicht zur Anwendung (RIS-Justiz RS0047566) (OGH 2021/09/07, 1 Ob 108/21w; EF-Slg 167.065).

Behauptungs- und Beweislast: 

Zu den Voraussetzungen der Anspannung ist der Unterhaltspflichtige Behauptungs- und beweispflichtig. der Unterhaltsberechtigte braucht seinerseits nicht das Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen dartun. Im Pflegschaftsverfahren ist jedoch die Anspannung von Amts wegen zu prüfen.

Einkünfte aus Erwerbstätigkeit:

Grundsätzlich gilt, dass der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anzuspannen hat, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. Er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen; tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (RIS-Justiz RS0047686). Die Eltern haben daher ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen (OGH 2021/09/07, 1 Ob 108/21w; 2021/06/25, 8 Ob 59/21s; 2021/06/14, 5 Ob 85/21t; 2021/02/26, 10 Ob 2/21y; EF-Slg 167.066).

Sollte der Vater / die Mutter willkürlich (absichtlich) sich der Unterhaltsverpflichtung entziehen wollen oder willkürlich keine Arbeit annehmen, so kann auch die sog. Anspannungstheorie zum Tragen kommen. Der / die Unterhaltspflichtige wird unterhaltsrechtlich so behandelt, als hätte er das erzielbare Einkommen tatsächlich. Davon erhält das Kind aber faktisch noch nicht den Unterhalt. Die Durchsetzbarkeit ist eine zweite Frage. Ein entsprechender Beschluss ("Exekutionstitel")  ermöglicht aber auch staatlichen Unterhaltsvorschuss in Anspruch zu nehmen.
Der Anspannungsgrundsatz kommt aber (selbstverständlich) nur zum Tragen, wenn der Unterhaltspflichtige zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist. Krankheit, Schwangerschaft, unverschuldete Arbeitslosigkeit, keine Möglichkeit eine Arbeit trotz entsprechender Bemühungen zu erlangen, erlauben die Anwendung nicht.

Zu trennen sind zwei Fragen:

a) ist der Unterhaltspflichtige überhaupt anzuspannen
b) wenn ja, auf welches Einkommen (Einkommen das aufgegeben wurde, bei absichtlicher Unterhaltsentziehung oder auf Einkommen das konkret jetzt zu erzielen wäre).

Schwierigkeiten bei der Tatsachenfeststellung dürfen aber nicht durch Anwendung des Anspannungsgrundsatzes umgangen werden.

Die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann, die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt.

Wer seinen Arbeitsplatz aus eigenem Verschulden verliert, hat alles zu unternehmen, um einen neuen - seinen geistigen und körperlichen Anlagen, seiner Ausbildung und seinem Können entsprechenden - Arbeitsplatz zu finden. Dafür reicht es nicht aus, dass sich der Unterhaltspflichtige bei Arbeitsvermittlungsstellen meldet, sondern er hat darüber hinaus initiativ zu werden. Sind seine Bemühungen nicht ausreichend, so kann er auf jenes Einkommen angespannt werden, das er auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte.

Die Anspannung kann bei Aufgabe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht auf das aufgegebene Erwerbseinkommen erfolgen, sondern auf das auf dem Arbeitsmarkt real erzielbare Einkommen auch wenn der Arbeitsplatz verschuldet ist, außer bei Schädigungsabsicht. Die Anspannung darf nicht aufgrund bloß fiktiver Einkommensmöglichkeiten erfolgen.

Es sind aber immer die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Ausübung der Tätigkeit, auf der der Unterhaltspflichtige angespannt werden soll zu überprüfen, so zB die Ausübung einer Zusatztätigkeit für einen suspendierten Beamten.

Eine Anspannung auf die Leistung von Überstunden wird in der Regel abgelehnt.

Ein Unterhaltspflichtiger, der von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit wechselt, kann nach dem Scheitern als Unternehmer nur auf das Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angespannt werden, das er angesichts seiner persönlichen Verhältnisse und somit etwa auch unter Berücksichtigung seines Alters und Gesundheitszustands seiner vorhandenen beziehungsweise erst durch Umschulung oder Nachschulung erlangbaren beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt im Bemessungszeitraum erzielen kann.

Wird der Unterhalt auf Basis eines fiktiven Einkommens des Unterhaltspflichtigen (Anspannung) bemessen, dann kann die Herabsetzung des für die Vergangenheit bestimmten Unterhalts nicht mit der Begründung begehrt werden, dass der Unterhaltspflichtige nur ein geringes Einkommen erzielt hat. ABER: Sollten Beweise vorliegen, dass die Annahmen, die zur früheren Anspannung geführt haben, unrichtig waren, könnte an eine Wiederaufnahme gedacht werden.

Arbeitsplatzsuche:

Grundsätzlich sind der Arbeitsplatzsuche 40 Stunden pro Woche zu widmen.

Wissen um Unterhaltsverpflichtung:

Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können; nicht mit dem Wesen der Anspannung vereinbar ist es, die Kenntnis des Abwesenheitskurators vom Bestehen einer Sorgepflicht, von der der Abwesende nachweislich nichts weiß, als Voraussetzung für eine Anspannung genügen zu lassen, setzt diese doch Verschulden oder Zumutbarkeit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit voraus.

Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können. 

Die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ist mit Zustellung des serologisch-erbgenetischen Gutachtens, in welchem die Vaterschaft als "praktisch erwiesen" angesehen wurde, anzusehen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen:

Auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen ergibt sich aus § 94 ABGB der Anspannungsgrundsatz, wonach bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen den nicht haushaltsführenden Ehegatten die Obliegenheit trifft, eine seinen Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit zu entfalten, soferne diese nach der Wirtschaftslage ein deutlich höheres Einkommen verspricht. Der Ehegatte, der diese Obliegenheit schuldhaft verletzt, muss sich ein nach den Gegebenheiten erzielbares potentielles höheres Einkommen anrechnen lassen. Der Unterhaltspflichtige ist auch auf die bei entsprechender Sorgfalt erzielbaren Vermögenserträgnisse anzuspannen; es ist daher auch Kapital unter Abwägungen von Ertrag und Risiko möglichst erfolgversprechend anzulegen. Die Sorgfalt eines pflichtbewussten Unterhaltspflichtigen gebietet unter Umständen sogar die Heranziehung zumutbarerweise verwertbaren Vermögens zur Unterhaltsleistung; bei sorgfaltswidriger Verwendung des Vermögensstammes ist nach dem Anspannungsgrundsatz auch bereits verbrauchtes (hypothetisches) Vermögen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Umso mehr müssen auch fiktive Erträge des - unterhaltsrechtlich - sorgfaltswidrig verwendeten (nicht mehr vorhandenen) Vermögens bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden. Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.

Privatstiftung:

In Anwendung dieser Grundsätze ist im Falle einer Stiftung dem Stifter, dem die Erträgnisse der Stiftung widmungsgemäß nicht zukommen, jenes Einkommen, das aus dem Vermögen, dessen er sich zugunsten der Stiftung begeben hat, erzielbar gewesen wäre, bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Allerdings darf dadurch der angemessene Unterhalt, der sich nach dem von den Lebenspartnern einvernehmlich gewählten Lebenszuschnitt richtet.

Je umfangreicher die Sorgepflichten sind, desto strengere Anforderungen sind an die Anspannung des Unterhaltspflichtigen zu stellen.

Wäre der Unterhaltspflichtige bei nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten erzielbarem Einkommen zu Unterhaltsleistungen imstande, die über die Deckung des Regelbedarfes des unterhaltsberechtigten Kindes hinausgehen, so ist seine Leistungskraft auch über den Regelbedarf hinaus anzuspannen.

Auch der geschiedene eheliche Vater darf Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichtigen verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte.

Teilzeitbeschäftigung:

Die Gründe für die Annahme einer bloßen Teilzeitbeschäftigung durch den Unterhaltsberechtigten spielen bei einer Unterhaltsdeckung erheblich über dem Durchschnittsbedarf keine entscheidende Rolle - gegenständlich: Unterhaltsbetrag von 5.000S bei einem Durchschnittsbedarf von 3.830S monatlich.

Ein Vater, der mit seinem verbleibenden Einkommen nicht in der Lage sei, den Durchschnittsbedarf für seine drei Kinder zu decken, darf nicht auf Teile seines Einkommens verzichten. Ein pflichtbewusster Familienvater würde nicht unter Berufung auf sein Recht auf freie Berufswahl seine nebenberufliche Tätigkeit zur Haupttätigkeit machen, noch dazu im schriftstellerischen Bereich, der im Normalfall keine längerfristige gesicherte Einkommensgrundlage biete. Umso weniger gerechtfertigt sei eine Einkommensreduzierung zur bloßen Selbstverwirklichung während eines Jahres, mit der Absicht, ohnehin später im Lehrberuf zu bleiben,

Betreut die Halbtags beschäftigte Mutter im eigenen Haushalt 2 3/4 Jahre altes Kind, so kann sie nicht betreffend Unterhaltsverpflichtung zu einem beim Vater lebenden Kind nicht auf ein volles Beschäftigungsausmaß angespannt werden.

Eine Anspannung eins Unterhaltspflichtigen, der ohnehin bereits das 2-fache des Regelbedarfes an Unterhalt bezahlt, auf ein höheres Einkommen kommt nicht in Betracht. Ein wiederverheirateter Unterhaltspflichtiger darf daher auch drei Monate Urlaub (auch unbezahlten) nehmen um in dieser Zeit  mit seiner (neuen) Familie zusammenleben zu können.

Anspannungsgrundsatz und Vermögen:

Eine solche Anspannung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige erhebliche Teile eines Verkaufserlöses ertraglos in luxuriöse Aufwendungen eines Hausbaus investiert hat. Der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf das Einkommen beschränkt. Der Unterhaltspflichtige, der sein Vermögen ertraglos angelegt, kann auf eine Erfolg versprechende Anlageform eines Verkaufserlöses angespannt werden.

Der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf das Einkommen beschränkt .

Der Unterhaltspflicht sind zumindest jene Vorteile zu Grunde zu legen, die der Unterhaltspflichtige bei (vorübergehender) Inanspruchnahme einer billigeren Wohnmöglichkeit erlangt hätte.

Der Unterhaltspflichtige kann als Eigentümer einer Liegenschaft, wenn er zur Deckung des angemessenen Unterhalts aus seinem Einkommen in der Lage ist, zur Vermietung oder Verpachtung seines Liegenschaftsbesitzes nicht verhalten werden: Eine derartige "Anspannung" ist von Gesetzes wegen nicht geboten.

Suspendierung und Anspannung:

Grundsätzlich kann ein disziplinäres Verhalten, das zu einer Suspendierung führt zur Anspannung führen, jedoch nur wenn die Schmälerung der Unterhaltsansprüche der Kinder angestrebt wurde oder bedingt vorsätzlich in Kauf genommen wurde (EF-Slg 110.369).

Übersiedlung ins Ausland:

Trotz bestehender Unterhaltspflichten kann das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht eingeschränkt werden. Übersiedelt der Unterhaltspflichtige ins Ausland, ohne das ihm Unterhaltsumgehungsabsicht angelastet werden kann (unklar aus der E ist, ob tatsächlich Morddrohungen und Gewalttätigkeiten der KM vorgekommen sind), darf er auf kein Einkommen in Österreich oder im EU-Raum angespannt werden, auch wenn er nur noch sehr geringe Unterhaltsbeiträge für die Kinder in Österreich zahlen kann (hier Übersiedlung nach Brasilien).

siehe aber: Da eine bloße Lebensgemeinschaft - entgegen dem Eheverhältnis - keine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen und zum Beistand begründet, kann der Unterhaltsschuldner das Nichteingehen eines Arbeitsverhältnisses in Österreich nicht damit rechtfertigen, er finde in Spanien, wohin er seiner Lebensgefährtin, die eines südlichen Klimas bedürfe, gefolgt sei, keine Verdienstmöglichkeit. Dies ergibt sich eindeutig aus der von der Judikatur aus § 140 ABGB (arg: nach Kräften) abgeleiteten Anspannungstheorie.

Anspannungseinkommen beim Kindesunterhalt und Anrechnung der Familienbeihilfe:

Bei Anspannungseinkommen ist auch die Anrechnung der Familienbeihilfe (fiktiv) durchzuführen.

Anspannungsgrundsatz

Definition:

Den Unterhaltspflichtigen trifft die Obliegenheit im Interesse seiner Kinder, alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können.

Maßstab für Anspannung:

Maßstab ist also stets das Verhalten eines pflichtbewussten rechtsschaffenen Familienvaters in der Lage des konkreten Unterhaltspflichtigen.

Behauptungs- und Beweislast: 

Zu den Voraussetzungen der Anspannung ist der Unterhaltspflichtige behauptungs- und beweispflichtig, wenn der Berechtigte angespannt werden soll. Der Unterhaltsberechtigte braucht seinerseits nicht das Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen dartun. Im Pflegschaftsverfahren ist jedoch die Anspannung von Amts wegen zu prüfen.

Der durch die Anspannung begünstigte ist behauptungs- und beweispflichtig.

Anmerkung: Allerdings wird bei unvertretenen Parteien es zur Anleitungspflicht des Rchtspflegers gehören, den Unterhaltspflichtigen darüber zu belehren, dass die Anspannungsvoraussetzungen zu prügen sind und ihm Gelegenheit zu geben, dagegen vorzubringen und Beweise anzubieten.

Art. 2 § 9 AlVG ab 01.01.2008

Arbeitswilligkeit

AlVG § 9
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.