Verzinsung von Unterhaltsansprüchen
Überraschenderweise werden in der täglichen Praxis von Unterhaltsansprüchen von (Ex-)Ehepartnern und von unterhaltsberechtigten Kindern höchst selten Zinsen (jeweils ab Fälligkeit) geltend gemacht.
Tatsächlich hat der OGH bden Anspruch auf Verzinsung ausdrücklich bejaht.
Es können auch mehr als die gesetzlichen Zinsen angesprochen werden, allerdings nur dann, wenn das Kind selbst diesen Zinsaufwand hatte. Hat der Obsorgeberechtigte den Zinsaufwand für die Bevorschussung des Unterhaltes muss er diesen im Wege des Verwendungsanspruches nach § 1042 ABGB geltend machen.
Die Zinsen können auch nachträglich zu bereits festgesetzten Unterhaltsbeträgen geltend gemacht werden, und zwar auch im Außerstreitverfahren.
Verzinsung von Rückforderungsansprüchen aus Unterhaltsüberzahlungen
Die bei der Kondiktion von zu Unrecht empfangenen Geldleistungen (daher auch Unterhaltsleistungen) sind unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges zu verzinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen.
§ 1000 ABGB ab 11.06.2010
Zinsen und Zinseszinsen
ABGB § 1000
(1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
(2) Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind ebenfalls vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
(3) Haben die Parteien über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind diese bei der Zurückzahlung des Kapitals oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden ist, jährlich zu zahlen.