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Tod des Unterhaltspflichtigen / Unterhaltsanspruch gegen die Erbschaft

Grundsätzlich richtet sich der Unterhaltsanspruch des Kindes nach dem Tode des Unterhaltspflichtigen auch gegen den Nachlass bzw. den oder die Erben bis zum Wert des Nachlasses. Es ist allerdings alles anzurechnen, was dass Kind aufgrund des Todes bekommt z.B. Legate, Erbteil z.B. Schadenersatzansprüche nach § 1327 ABGB, Waisenrenten etc. (§ 142 ABGB).

Begrenzt ist dieser Übergang mit dem Wert des Nachlasses. Mehrere Unterhaltsgläubiger müssen sich eventuell eine anteilige Kürzung gefallen lassen. Bei überschuldetem Nachlass besteht überhaupt kein Anspruch. Die Begrenzung mit dem Wert des Nachlasses gilt auch für den Erben, der einen unbedingte Erbserklärung abgibt.

Die Erben haften aber ohne Rücksicht auf die Art seiner Erbserklärung dem Unterhaltsberechtigten immer nur wie ein Vorbehaltserbe; ein Unterhaltsanspruch besteht daher nicht gegenüber einem überschuldeten Nachlass.

Unter dem Wert der Verlassenschaft im Sinne des § 142 ABGB ist der Wert der Nachlassaktiven abzüglich der Erblasserschulden und Erbfallsschulden, ausgenommen jedoch die Pflichtteile und die aus dem letzten Willen entspringenden Lasten, zu verstehen. Für die Begrenzung der Haftung der Erben des Unterhaltspflichtigen ist der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung maßgebend; bis zur Einantwortung haftet der reine Nachlass des Unterhaltspflichtgen als veränderliche Größe. Finden mehrere Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers im Wert seiner Verlassenschaft nicht ausreichend Deckung, so sind sie nebeneinander verhältnismäßig zu berücksichtigen. Bei überschuldetem Nachlass gehen die Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers nicht auf dessen Erben über.

§ 233 ABGB 01.02.2013 bis 31.12.2016

ABGB § 233 Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch des Kindes ist alles einzurechnen, was das Kind nach dem Erblasser durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend.

§ 747 ABGB ab 01.01.2017

Anspruch auf Unterhalt

ABGB § 747
Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat, außer in den Fällen der §§ 746 und 777, gegen die Verlassenschaft und nach Einantwortung gegen die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94 oder des § 12 EPG, solange er nicht wieder eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingeht. Auf diesen Anspruch ist alles anzurechnen, was der Ehegatte oder eingetragene Partner nach dem Verstorbenen durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil und durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält, desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder eingetragenen Partners sowie Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann.

§ 56 ZPO ab 01.01.1898

Sechster Titel.
Sicherheitsleistung.
Art der Sicherheitsleistung.

ZPO § 56

(1) Die Bestellung einer auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leistenden Sicherheit erfolgt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, durch gerichtlichen Erlag von barem Gelde oder von inländischen Wertpapieren, welche sich nach den hierüber bestehenden Vorschriften zur Anlegung der Gelder von Minderjährigen eignen, und nur in Ermanglung solcher durch den gerichtlichen Erlag von anderen inländischen, an einer Börse notirten Wertpapieren, welche nach richterlichem Ermessen genügende Deckung bieten. Die Wertpapiere dürfen nicht außer Curs gesetzt und müssen mit den laufenden Zins- oder Gewinnantheilscheinen und Talons versehen sein. Sie sind nach dem Curse des Erlagstages zu berechnen.
(2) Nach Ermessen des Gerichtes können insbesondere auch Einlagebücher einer inländischen Sparkasse oder einer inländischen landwirtschaftlichen oder sonstigen Vorschusskasse behufs Bewirkung einer Sicherheitsleistung zugelassen werden. Eine Sicherheitsleistung mittels einer gesetzlichen Sicherheit bietenden Hypothek an einem inländischen Grundstücke oder durch zahlungsfähige Bürgen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inlande haben, kann der Richter
zulassen, wenn eine andere Art der Sicherheit von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten nicht oder nur schwer beschafft werden kann.
(3) Mit dem gerichtlichen Erlage wird an dem Gegenstande desselben ein Pfandrecht für den Anspruch begründet, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistung erfolgt.