Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Rechtsirrtum - kein Grund für Vergleichsanfechtung

Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage nur als unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund und berechtigt der Rechtsirrtum einer Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung eines Vergleichs.