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Vermögensbildung kein anrechenbarer Naturalunterhalt

Leistungen zur Vermögensbildung sind kein anrechenbarer Naturalunterhalt, weil sie nicht zur Deckung des laufenden Unterhalts zur Verfügung stehen.

Anmerkung: Meistens wollen die Unterhaltspflichtigen das Geld selbst verwalten. Es mangelt daher schon an einer Leistung an das Kind (zu Handen des vertretungsberechtigten Elternteils).