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Verzicht auf Unterhaltsherabsetzung

DAs Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts ist stets nach strengem Maßstab zu beurteilen. Da Verhalten des (angeblich) Verzichtenden muss bei Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehrs geltenden Gewohnheiten und Gebräuche den eindeutigen, zweifelsfreien, zwingenden Schluss zulassen, er habe ernstlich verzichten wollen. Bloßes Untätigsein genügt daher nicht für die Annahme eines schlüssigen Verzichts. Dementsprechend kann auch aus der unterlassenen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs während längerer Zeit nicht auf einen Verzicht geschlossen werden.

Diese Grundsätze müssen in gleicher Weise bei der Bewertung eines Verhaltens des Unterhaltsplfichtigen herangezogen werden. Die bloße Untätigkeit des Unterhaltspflichtigen mit der Stellung eines Unterhaltsherabsetzungsantrags während eines Zeitraums von rund 15 Monaten vermag daher noch keinen stillschweigenden Verzicht auf die Geltendmachung einer wesentlichen Einkommensminderung für den bis zur Antragstellung verstrichenen Zeitraum zu begründen.