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Gutgläubiger Verbrauch

Dieser Begriff bedeutet, dass ein zuviel bezahlter Unterhalt nicht zurück bezahlt werden muss, wenn der Unterhaltsberechtigte diesen tatsächlich verbraucht hat (es dürfen die Beträge daher nicht mehr vorhanden sein!) und der Unterhaltsberechtigte nicht damit rechnen musste, den Unterhalt zurückzahlen zu müssen. 

Ab dem Zeitpunkt der Einbringung eines Herabsetzungsantrages oder einer Unterhaltsherabsetzungsklage kann der laufende Unterhalt nicht mehr gutgläubig verbraucht werten. Bekämpft der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsanspruch, so kann sich der Berechtigte an dem Zeitpunkt der Klagezustellung bzw der Einbringung eines entsprechenden Antrages um Verfahren Außerstreitsachen nicht mehr auf gutgläubigen Verbrauch berufen.

Der Oberste Gerichtshof hält - trotz Kritik in Teilen des Schrifttums - an seiner Ansicht fest, dass (auch) einstweiliger, ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gezahlter Unterhalt nur soweit zurückgefordert werden kann, als er nicht gutgläubig verbraucht wurde. Eine auf § 394 EO gestützte gänzliche Rückforderung anspruchslos gezahlten Unterhalts ungeachtet der Frage nach seinem gutgläubigen Verbrauch scheidet aus.

Der Leistungsempfänger ist schon dann schlechtgläubig, wenn er sich unter Heranziehung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs des Umstands bewusst sein muss, dass sich die richterliche Beurteilung zu seinem Nachteil auswirken könnte.

Selbst ein mit einstweiliger Verfügung, die auch im Instanzenzug bestätigt wurde, zugesprochener Unterhalt kann nicht (mehr) gutgläubig verbraucht werden, sobald im Verfahren substantiierte Behauptungen mit (umfangreichem) Beweisanbot vorgebracht werden. Der so bezahlte Unterhalt ist daher rückforderbar.

Unredlich ist der Empfänger auch dann, wenn und sobald er damit rechnen muss, dass er die Sache wird zurückstellen müssen.

Der Empfänger von Unterhalt ist dann schlechtgläubig, wenn er bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit des empfangenen Betrages Zweifel hätte haben müssen; die Unredlichkeit bezieht sich auf die Existenz des Kondiktionsanspruches.

Der Empfänger von Unterhalt ist dann schlechtgläubig, wenn er bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit des empfangenen Betrages Zweifel hätte haben müssen.

Auch ist nicht ausschlaggebend, ob der einstweilige Unterhalt erschlichen oder in auffallend sorgloser Weise entgegengenommen und verbraucht wurde. Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen.

Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen.

Der Leistungsempfänger ist schon dann schlechtgläubig, wenn er sich unter Heranziehung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs des Umstands bewusst sein muss, dass sich die richterliche Beurteilung zu seinem Nachteil auswirken könnte.

Ein derzeit in der Rechtsprechung ungelöstes Problem liegt nun darin, dass seit Jahren die Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster rückwirkende Unterhaltserhöhung und Unterhaltsherabsetzung möglich ist. Der OGH hat noch nicht entschieden, ob durch diese Möglichkeit überhaupt noch ein gutgläubiger Verbrauch von Unterhalt möglich ist (siehe obige Entscheidung).

Bei Fällen mit internationalem Bezug ist zu beachten, dass manchmal die Schlechtgläubigkeit ganz anders beurteilt wird (z.B. Deutschland).