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Vergleichsrelationen und spätere Unterhaltsneubemessung

Jede Unterhaltsbemessung unterliegt der Umstandsklausel. Bei geänderten Verhältnissen kommt es zu einer Neufestsetzung. Dies gilt auch für im Ehescheidungsverfahren abgeschlossene, pflegschaftsbehördlich genehmigte Unterhaltsvergleiche. Grundsätzlich ist die Neubemessung zwar völlig unabhängig von der durch den Vergleich getroffenen Regelung vorzunehmen, dies gilt aber nur für die Fälle, in denen die Parteien bei Abschluss des Vergleichs nur eine einvernehmliche Ausmittlung des aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs beabsichtigten, nicht aber dann, wenn unter Beachtung der Auslegungsgrundsätze des § 914 ABGB die Parteienabsicht feststeht, dass die im Vergleich festgehaltenen Relationen (Unterhaltshöhe, Unterhaltsbemessungsgrundlage; Sorgepflichten) auch weiteren Unterhaltsfestsetzungen zugrunde gelegt werden sollen.

Dann darf die Entscheidung über ein Unterhaltserhöhungsbegehren nicht einfach von der bisherigen vergleichsweisen Regelung abgekoppelt und von der darin unter Bedachtnahme auf die damals gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gebrachten Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze völlig losgelöst getroffen werden. Es wurde schon aus der Feststellung des Einkommens des Unterhaltsschuldners im Vergleich abgeleitet, dass die Parteien damit weitere Unterhaltsfestsetzungen an die im Vergleich festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten.

§ 190 ABGB ab 01.02.2013

Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt
ABGB § 190 (1) Die Eltern haben bei Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte sowie die Betreuung des Kindes das Wohl des Kindes bestmöglich zu wahren.
(2) Die Bestimmung der Obsorge (§ 177 Abs. 2) und vor Gericht geschlossene Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Bestimmung der Obsorge und Vereinbarungen der Eltern aber für unwirksam zu erklären und zugleich eine davon abweichende Anordnung zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre.
(3) Vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung und sind für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich.