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Schätzung des Einkommens bzw. der UBGR

Eine Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt erst in Betracht, soweit das Gericht die Grundlagen für die Unterhaltsbemessung nicht ermitteln kann; bei der Ermittlung trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht.

Zu einer Schätzung des Einkommens kann es dann kommen, wenn der Einkommensbezieher (im Regelfall der Unterhaltspflichtige) seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und der Unterhaltsberechtigte dadurch in einen Beweisnotstand gerät, nicht aber, wenn das Einkommen des Unterhaltsberechtigten (hier: Ehegattin) aus Gründen, die in dessen Sphäre liegen, nicht bescheinigt wurde. In diesem Fall hat der Beweispflichtige die vollen Folgen seiner Nichtmitwirkung zu tragen, dahingehend, dass die vom ihm zu beweisenden bzw. bescheinigenden Umstände nicht als erwiesen, bzw. nicht als bescheinigt anzusehen sind.