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Verjährung und ungebührliche Untätigkeit

Dem Minderjährigen kann daher ein Unterhaltsanspruch für den strittigen Zeitraum vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1996 nur dann zustehen, wenn die - wie dargestellt - auch für Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nach § 1480 ABGB laufende Verjährung gemäß § 1497 ABGB durch den Antrag vom 3. 7. 1995 und die gehörige Fortsetzung des dadurch eingeleiteten Verfahrens unterbrochen wurde. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass mit dem außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren innegehalten werden kann. Es muss nicht weiter geprüft werden, ob eine derartige Innehaltung im vorliegenden Fall überhaupt zulässig gewesen wäre, weil das Erstgericht keinen förmlichen Beschluss fasste, sondern bis zum Fortsetzungsantrag der Mutter am 25. 1. 2000, somit rund viereinhalb Jahre nach der Antragstellung und dreieinhalb Jahre nach dem Teilanerkenntnis des Vaters, im Unterhaltsverfahren keine weiteren Verfahrensschritte setzte. Die Fortsetzung des Verfahrens war somit nicht Sache des Minderjährigen, sondern oblag dem Gericht, sodass der Minderjährige vorerst auch nicht verpflichtet war, beim säumigen Pflegschaftsgericht Anträge zu stellen. Allerdings durfte er nicht auf unbegrenzte Zeit untätig bleiben. Muss die Partei erkennen, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werden wird, so kann er sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit letztlich nicht mehr darauf berufen, das Gericht hätte von Amts wegen das Verfahren fortsetzen müssen. Wenngleich in Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Gericht obliegt und der Partei daher nur vorgeworfen werden kann, es habe die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben, ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist, ist doch dann von einer ungebührlichen Untätigkeit auszugehen, wenn die Partei ungebührlich lange Zeit hindurch inaktiv geblieben ist. Als zeitliche Höchstgrenze wurde in solchen Fällen von der Rechtsprechung der Ablauf der kurzen Verjährungszeit von drei Jahren angenommen. Da der dafür behauptungs- und beweispflichtige Minderjährige das Vorliegen beachtlicher Gründe für die lange Dauer der Untätigkeit nicht einmal ansatzweise behauptet hat, ist das Zuwarten durch rund dreieinhalb Jahre nach dem letzten die Vorheriger SuchbegriffUnterhaltsbemessung betreffenden Verfahrensschritt als ungebührliche Untätigkeit zu qualifizieren, so dass das Verfahren mit dem Antrag vom 25. 1. 2000 nicht mehr gehörig fortgesetzt werden konnte.

§ 1480 ABGB ab 01.04.1916

ABGB § 1480 Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.

§ 1497 ABGB ab 01.01.1812

Unterbrechung der Verjährung.

ABGB § 1497
Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat, oder, wenn er von dem Berchtigten belangt, und die Klage gehörig  fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtkräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.