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Geänderte Umstände durch Eintritt in die Volksschule

Der Eintritt eines Kindes in die Volksschule bedingt geänderte Umstände zufolge wesentlicher Bedürfnissteigerung.

Anmerkung: Wurde allerdings schon wegen des Alterssprungs (6 LJ) der Unterhalt angepasst, erfolgt keine weitere Erhöhung