Verjährung und Obsorge - Fortlaufhemmung nicht Unterbrechung
Das Rekursgericht wendete die Bestimmung des § 1497 ABGB analog an. Diese regelt die Unterbrechung der Verjährung in den Fällen des Anerkenntnisses und der Klagsführung. Der vorliegende Fall der Hemmung der Verjährung von Unterhaltsansprüchen ist jedoch ausdrücklich in § 1495 ABGB geregelt. Eine planwidrige Unvollständigkeit dieser Rechtsnorm was Voraussetzung für die Analogie wäre ist nicht ersichtlich. Auch die Rechtsprechung geht von einer Hemmung (und nicht Unterbrechung) der Verjährung von Unterhaltsansprüchen in vergleichbaren Fällen aus.
Dass in den Fällen des § 1495 ABGB eine Hemmung und nicht eine Unterbrechung der Verjährung Platz greift, ergibt sich auch schon aus der Überschrift zu § 1494 ABGB.
§ 1495 ABGB ab 01.07.2018
ABGB § 1495
Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen gesetzlichen Vertretern (§ 1034) und den von ihnen Vertretenen kann, solange die Ehe, die eingetragene Partnerschaft oder das Vertretungsverhältnis andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden. Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Teils, doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch auf Abgeltung anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.
§ 158 ABGB ab 01.07.2018
Vierter Abschnitt
Obsorge
Inhalt der Obsorge
ABGB § 158
(1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
(2) Solange ein Elternteil minderjährig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten. Ein volljähriger Elternteil muss, um sein Kind vertreten und dessen Vermögen verwalten zu können, über jene Entscheidungsfähigkeit verfügen, die ein Handeln in eigenen Angelegenheiten erfordert; § 181 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 1495 ABGB 01.01.2010 bis 30.06.2018
ABGB § 1495
Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und den mit der Obsorge betrauten Personen, Sachwaltern oder Kuratoren kann, solange die Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufrecht ist oder die Obsorge, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen noch fortgesetzt werden. Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Teils, doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch auf Abgeltung anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.