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Eintritt der Volljährigkeit während des Verfahrens und Befragung

Es ist seitens der Erstgerichte (Rechtspfleger) üblich, volljährige Kinder zu befragen, ob sie dem Unterhaltsantrag "beitreten" oder "genehmigen", den ein Vertretungsberechtigter zu Zeiten der Minderjährigkeit gestellt hat. Eine solche Befragung ist juristisch in keiner Weise notwendig sondern überflüssig. Das Verfahren ist nicht genehmigungsbedürftig. Das Kind kann aber freilich einen solchen Antrag auch zurückziehen.

Das Gericht darf einen Unterhaltsantrag auch nicht zurückweisen, wenn sich das Kind zu einer entsprechenden schriftlichen Anfrage nicht äußert.

§ 33 AußStrG ab 01.01.2005

AußStrG 33 (1) Das Gericht kann von Erhebungen absehen, wenn es schon auf Grund offenkundiger Tatsachen oder der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist.
(2) Das Gericht kann nicht erwiesene Tatsachenvorbringen unberücksichtigt lassen und von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen, wenn solche Tatsachen oder Beweise von einer Partei verspätet vorgebracht oder angeboten werden und bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass damit das Verfahren verschleppt werden soll und die Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.