Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Vorausleistung des Unterhalts durch OB: keine Entlastung des anderen Elternteils

Es kann sich der Unterhaltsverpflichtete aber auch darauf berufen, dass der andere Elternteil, der dadurch seinen Unterhaltsbeitrag leistet, dass er das Kind in seinem Haushalt betreut, in der Vergangenheit ohnehin alle Unterhaltsansprüche erfüllt haben müsse.
Der Einwand der Revisionsrekurswerberin, die Unterhaltsansprüche der Kinder müssten ja schon vom Vater erfüllt worden sein, da die Kinder sonst „ernsthaft in ihrer Gesundheit gefährdet gewesen" wären, übersieht, dass doch keinerlei Anlass besteht, anzunehmen, der Vater habe den Kindern Unterhaltsleistungen anstelle und zur Entlastung der Mutter erbracht.