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Vergleich und Umstandsklausel

Auch für einen Unterhaltsvergleich gilt die Umstandsklausel, wenn nicht der gänzliche oder teilweise Ausschluss vereinbart wurde.

Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist zwar im Allgemeinen zulässig und wirksam, die Parteien müssen dafür aber in der Regel ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung auch für den Fall einer wesentlichen Änderung in den beiderseitigen Verhältnissen verzichtet haben. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die von den Streitteilen vereinbarte Schad- und Klagsloshaltung als Teil der Unterhaltsvereinbarung der Umstandsklausel unterliegt und diese hinsichtlich des Kindesunterhalts auch nicht ausgeschlossen wurde, bewegt sich somit im Rahmen der bisherigen ständigen Rechtsprechung.