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Vermögen des Kindes und Unterhaltsanspruch

Das Kind ist nicht verpflichtet, den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu bestreiten. Letzterer ist nur dann heranzuziehen, wenn zur Deckung der Unterhaltskosten die eigenen Einkünfte und die Unterhaltsleistungen der Eltern nicht ausreichen. Üblicherweise sind aber Zinsen aus Kapitalvermögen als Eigeneinkommen des Kindes (siehe unten) zu berücksichtigen.

Selbst bei Veranlagung in thesaurierenden Investmentfonds (in Millionenhöhe) ist der Vermögenszuwachs als Eigeneinkommen anzusehen und das Kind kann sich - im Sinne der Anspannungsobliegenheit - nicht auf die mangelnde Verfügbarkeit der Einkünfte berufen.