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Entlohnung bei Arbeit für Verwandte oder Ehefrau

Arbeitet der Unterhaltspflichtige im Betrebi seiner (nunmehrigen) Ehegattin gilbt für die Unterhaltsbemessung ein ortsüblicher Lohn als vereinbart, wenn kein höherer Lohn erweisbar ist.

Arbeitet der Unterhaltspflichtige im Betrieb seines Vaters gilt für die Unterhaltsbemessung ein ortsüblicher Lohn als vereinbart, wenn kein höherer Lohn erweisbar ist.