Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB
Anmerkung: Verjährung: Seit 2005 ist davon auszugehen, dass der OGH auch bei diesem Anspruch nur eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht. Somit hat der falsche Vater nur dann Anspruch auf Ersatz für längere Zeit, wenn er aus dem Titel des Schadenersatzes durchdringt (zB bei Ehebruch; allenfalls bei arglistiger Täuschung zur Abgabe eines Anerkenntnisses).
Verjährungsbeginn:
Die Verjährung des Anspruchs eines auf Grund einesVaterschaftsanerkenntnisses feststehenden unehelichen Vaters gegen den leiblichen Vater des Kindes auf Ersatz von Unterhaltsleistungen gemäß §1042 ABGB kann nicht vor der rechtskräftigen Beseitigung jenes Anerkenntnisses beginnen.
Bis zur Entscheidung eines verstärkten Senates 1988 konnte Unterhalt für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden. Man bediente sich daher des Umweges über die Verwendungsklage nach § 1042 ABGB, wobei immer die Klagebehauptung war, jemand habe den Unterhalt für den Vater mit dem Willen erbracht, dass vom Vater Ersatz begehrt werden. Der Unterhaltsanspruch des Kindes sei daher erloschen aber der Ersatzanspruch offen, der im übrigen erst nach dreißig Jahren verjährt! Da aber nunmehr der Anspruch auf Unterhalt drei Jahre zurück geltend gemacht werden kann, gibt es kaum einen realen Anwendungsbereich mehr. Vor allem hat diese Klage einen eminenten Nachteil für den, der klagt: ER muss nachweisen, dass er die verlangten Beträge auch wirklich für das Kind ausgegeben hat, etwas was er im Unterhaltsverfahren - zum Leidwesen vieler Zahler - in keiner Weise tun muss.
Leistet ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner, so ist die Unterhaltsverpflichtung im Umfang der erbrachten Leistung erloschen. Dem Leistenden steht - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu.
Der Dritte kann nur nach § 1042 ABGB vorgehen, wenn der Unterhaltspflichtige von seiner Schuld befreit wurde. Der Anspruch kann nämlich nur entweder dem Unterhaltsberechtigten oder dem Drittzahler zustehen.
Im Fall der Verweigerung oder teilweisen Verweigerung angemessener Unterhaltszahlungen für ein Kind durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil ist es denkbar, dass der betreuende Elternteil für das Kind den Unterhalt leistet und sich dann vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil Ersatz holen will. Der betreuende Elternteil kann daher unter Umständen (auch) von ihm zur Kapitalbeschaffung aufgewendete Zinsbeträge als Verwendungsausspruch gegen den geldunterhaltspflichtigen Vater geltend machen. Dem Kind selbst steht ein Anspruch auf Ersatz der von der betreuenden Mutter zu zahlenden Kreditzinsen nicht zu.
Verwendet ein Dritter Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern gleichsam vorschußweise für den Unterhaltsberechtigten in der Absicht, dessen Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach deren Durchsetzung Ausgleich zu verschaffen, so hat er keinen Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen, und dieser hat weiter an den Berechtigten zu leisten.
Gegen eine Absicht, die Verbindlichkeit des anderen Elternteils übernehmen zu wollen, um nach der Erfüllung den Ersatz selbst einzuklagen, spricht es allerdings, wenn der betreuende Elternteil den Unterhaltsantrag für das Kind gestellt hat. Es liegt dann nahe, der betreuende Elternteil habe die von ihm bezahlten Beträge den Kindern nur vorschußweise zur Verfügung gestellt.
Hat die Mutter den Vater des Kindes bei der Geburt nicht angegeben und wurde erst Jahre später die Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts ab der Geburt eingebracht, so kann der dem Kind Unterhalt leistenden Mutter nicht unterstellt werden, sie habe im Zuge der Versorgung des Kindes Beträge vorschießen wollen, um sich allenfalls nach Durchsetzung der unberührt gebliebenen Unterhaltsansprüche des Kindes Ausgleich zu verschaffen, weil sie - nach der damals herrschenden Rechtsansicht - davon ausgehen mußte, daß das Kind für die Vergangenheit keinen Unterhalt begehren könne. Sie kann die Unterhaltsleistung daher nur für den Vater erbracht haben, was zum Erlöschen des Unterhaltsanspruches des Kindes führt.
Der animus obligandi (der Wille die Leistung vom eigentlich Verpflichteten zu Fordern) ist im Zweifel anzunehmen.
Beweislast für animus obligandi (der durch Irrtum über die Person des Ersatzpflichtigen nicht ausgeschlossen wird).
Bei irrtümlicher Erbringung von Leistungen ist ein hypothetischer Rückforderungswille anzunehmen; für das Fehlen des für eine Klage nach § 1042 ABGB erforderlichen "animus obligandi" ist derjenige beweispflichtig, von dem Ersatz verlangt wird. Ein Verzicht auf den Rückforderungsanspruch wird nicht vermutet.
Dieser Vermutung ist aber dann der Boden entzogen, wenn Unterhaltsansprüche des Unterhaltsberechtigten für die Vergangenheit noch geltend gemacht werden können.
Verwendet ein Dritter Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern gleichsam vorschußweise für den Unterhaltsberechtigten in der Absicht, dessen Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach deren Durchsetzung Ausgleich zu verschaffen, so hat er keinen Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen, und dieser hat weiter an den Berechtigten zu leisten.
Gegen eine Absicht, die Verbindlichkeit des anderen Elternteils übernehmen zu wollen, um nach der Erfüllung den Ersatz selbst einzuklagen, spricht es allerdings, wenn der betreuende Elternteil den Unterhaltsantrag für das Kind gestellt hat. Es liegt dann nahe, der betreuende Elternteil habe die von ihm bezahlten Beträge den Kindern nur vorschussweise zur Verfügung gestellt.
Zuständigkeit:
Unter diese Zuständigkeitsbestimmung des § 49 (2) Z. 2 JN fallen auch Klagen eines Dritten gegen den außerehelichen Vater eines Kindes auf Ersatz der Unterhaltskosten gemäß § 1042 ABGB.
§ 1042 ABGB ab 01.01.1812
ABGB § 1042 Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.