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Volljährigkeit, Eintritt der während des Verfahrens

Wird Unterhalt vor Erreichung der Großjährigkeit vor dem Außerstreitgericht beantragt, so hat dieses auch dann zu entscheiden, wenn das Kind mittlerweile großjährig geworden ist.

Anmerkung: Die Entscheidungen vor dem 01.01.2005 sind nicht mehr von Interesse, da seit 01.01.2005 auch Verfahren betreffend volljähriger Kinder von Anfang an im Außerstreitverfahren zu führen sind.