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Berufliche Haftpflichtversicherung

Beiträge zu einer beruflich bedingten Versicherung (Haftpflichtversicherung, Amtshaftungsversicherung) sind von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen, auch wenn der Abschluss freiwillig erfolgt.

Prämien für eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung sind von der UBGR abzugsfähig.