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Verjährung von Rückforderungsansprüchen

Es ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass auch bei dieser Sachlage eine analoge Anwendung der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB geboten erscheint.
Besondere Gründe des Gläubigerschutzes, die in der Literatur teilweise gegen die Rechtsprechung zur Rückzahlung überhöhter Kreditzinsen ins Treffen geführt wurden, sind hier nicht erkennbar. Im Gegensatz zur Lage eines Kreditnehmers, dem es typischerweise nicht leicht erkennbar ist, ob die ihm vorgeschriebenen Zinsen richtig berechnet wurden, steht das Fehlen der angenommenen Rechtsgrundlage für denjenigen, der aufgrund einer aufgehobenen gerichtlichen Entscheidung etwas geleistet hat, ab der Rechtskraft der Aufhebung dieser Entscheidung außer Zweifel. Eine durch die längere Verjährungsfrist zu schützende Ungewissheit über die Anspruchsgrundlagen ist hier nicht zu erkennen. Umgekehrt erscheint es aus Gründen des Schuldnerschutzes, aber auch angesichts des typischerweise zeitbedingten Verlustes von Beweismitteln im Interesse des Rechtsfriedens geboten, den Empfänger der Leistung nicht bis zu dreißig Jahre darüber im Ungewissen zu lassen, ob er noch mit einer Rückforderung rechnen und seine Beweise für mögliche Einwendungen gegen den Anspruch sichern muss.
Auch für die Rückforderung von grundlos gezahlten Unterhaltsleistungen, deren Empfang typischerweise nicht zu einer Vermögensvermehrung führt, sondern die zum Verbrauch für die Bedürfnisse des täglichen Lebens bestimmt sind, beträgt daher die Verjährungsfrist analog § 1480 ABGB drei Jahre.
 


Zuletzt bearbeitet am 19.03.3020