Verjährung von Rückforderungsansprüchen
Es ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass auch bei dieser Sachlage eine analoge Anwendung der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB geboten erscheint.
Besondere Gründe des Gläubigerschutzes, die in der Literatur teilweise gegen die Rechtsprechung zur Rückzahlung überhöhter Kreditzinsen ins Treffen geführt wurden, sind hier nicht erkennbar. Im Gegensatz zur Lage eines Kreditnehmers, dem es typischerweise nicht leicht erkennbar ist, ob die ihm vorgeschriebenen Zinsen richtig berechnet wurden, steht das Fehlen der angenommenen Rechtsgrundlage für denjenigen, der aufgrund einer aufgehobenen gerichtlichen Entscheidung etwas geleistet hat, ab der Rechtskraft der Aufhebung dieser Entscheidung außer Zweifel. Eine durch die längere Verjährungsfrist zu schützende Ungewissheit über die Anspruchsgrundlagen ist hier nicht zu erkennen. Umgekehrt erscheint es aus Gründen des Schuldnerschutzes, aber auch angesichts des typischerweise zeitbedingten Verlustes von Beweismitteln im Interesse des Rechtsfriedens geboten, den Empfänger der Leistung nicht bis zu dreißig Jahre darüber im Ungewissen zu lassen, ob er noch mit einer Rückforderung rechnen und seine Beweise für mögliche Einwendungen gegen den Anspruch sichern muss.
Auch für die Rückforderung von grundlos gezahlten Unterhaltsleistungen, deren Empfang typischerweise nicht zu einer Vermögensvermehrung führt, sondern die zum Verbrauch für die Bedürfnisse des täglichen Lebens bestimmt sind, beträgt daher die Verjährungsfrist analog § 1480 ABGB drei Jahre.
Zuletzt bearbeitet am 19.03.3020
- Vaterschaft bestrittene
- Veranlagung - keine mündelsichere Veranlagung von Unterhaltsnachzahlungen
- Veräußerungserlös von Liegenschaften
- Veräußerungserlös von Wertpapieren
- Verbrauch, gutgläubiger
- Verbrauch gutgläubiger, keiner durch Unterhaltsschuldner
- Verdienst, Schätzung
- Verdienstentgang des obsorgeberechtigten Elternteils
- Verdienstentgang, Entschädigung für
- Vereinsbeiträge
- Verfahren für Unterhaltsansprüche von Kindern
- Verfahrenshilfe
- Verfahrenskosten und UBGR
- Verfahrenkosten HKÜ und UBGR
- Vergangenheit, Unterhalt für die
- Vergleich und Auslegung
- Vergleiche, außergerichtliche
- Vergleich - außergerichtlicher kein Exekutionstitel
- Vergleiche ab 01.02.2013
- Vergleiche vor 01.02.2013 behalten die Bindungswirkung
- Vergleich, falsche Bemessungsfaktoren
- Vergleiche, gerichtliche - keine Genehmigung erforderlich
- Vergleichsauslegung
- Vergleichsgebühren
- Vergleich, keine Anfechtung wegen Rechtsirrtum
- Vergleichsrelationen und spätere Unterhaltsneubemessung
- Vergleich - Rechtskraftwirkung
- Vergleiche vor oder mit dem KiJuHiTr
- Vergleich und Umstandsklausel
- Verhandlung, keine zwingende in Unterhaltsverfahren
- Verheiratetes Kind, Unterhaltspflicht für
- Verjährung
- Verjährung und ungebührliche Untätigkeit
- Verjährung und Obsorge - Fortlaufhemmung nicht Unterbrechung
- Verjährung und unbestimmter Unterhaltsantrag
- Verjährung von Unterhaltsansprüchen
- Verjährungseinwand im Verfahren
- Verjährungsfrist für Unterhaltsrückforderung
- Verjährungsgegeneinwand der Arglist des Unterhaltspflichtigen
- Verkaufserlöse für Liegenschaften
- Verkehrsabsetzbetrag
- Verkehrsmittel, öffentliche
- Verlassenschaft, Unterhaltsanspruch gegen die
- Verletzung des Unterhaltsverpflichtung als Voraussetzung der Titulierung
- Verluste aus selbständer / zusätzlich zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
- Verluste aus zusätzlicher selbständiger Nebentätigkeit
- Verlustvortrag
- Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus
- Vermögen des Kindes und Unterhaltsanspruch
- Vermögen Dritter
- Vermögen und Anspannungsgrundsatz
- Vermögen, ertragsloses
- Vermögen, fiktives
- Vermögensbildung
- Vermögensbildung kein Naturalunterhalt
- Vermögensbildung des Kindes
- Vermögenserträgnisse
- Vermögensrechtliche (rein) Natur des Unterhaltsanspruchs
- Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Vermögensstamm des Unterhaltsberechtigten
- Vermögensstamm des Unterhaltspflichtigen
- Vermögen(ssubstanz) Dritter / Angehöriger
- Vermögenssubstanz des Unterhaltspflichtigen
- Vermögensumschichtung
- Vermögenszuflüsse
- Verpflegungsgeld
- Verpflegungskosten
- Verpflegungskosten, Kostenersatz für
- Verrechnung von Zahlungen
- Verrechnungskonto GmbH - "Privatentnahmen"
- Verschubprämie
- Verschulden und Anspannungsgrundsatz
- Verschuldung, eheliche
- Versehrtenrente
- Versicherungsleistungen
- Versicherungsprämien
- Vertrauenslage, keine geschützte des UhPfl
- Vertreterpauschale
- Vertretungsbefugnis der Eltern
- Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers
- Vertretungspflicht für mj. Kinder
- Verunstaltungsentschädigung kein relevantes Einkommen
- Verwaltungsdienstzulage
- Verwaltungsstrafen
- Verwandte, Arbeit für - Entlohnung
- Verweigerung Kontaktrecht / Besuchsrecht und Unterhaltsanspruch des Kindes
- Verweis auf Unterhaltsrechner, bloßer - als Begründung unzureichend
- Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB
- Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB - familienrechtliche Streitigkeit
- Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB - Verjährung
- Verwendungszulage
- Verwirkung, keine des Unterhaltsanspruches des Kindes
- Verzicht
- Verzicht auf Umstandsklausel
- Verzicht volljähriger Kinder
- Verzicht auf Unterhaltsherabsetzung
- Verzinsung von Unterhaltsansprüchen
- Verzugszinsen
- Volksschule, Eintritt in die - geänderte Umstände
- Volljährigkeit, Eintritt der während des Verfahrens
- Volljährigkeit, Eintritt der - Vertretung im Verfahren
- Volljährigkeit, Eintritt der - und anhängiges Verfahren
- Volljährigkeit und geänderte Umstände
- Volljährigkeit und Unterhaltsanspruch
- Volljährigkeit und Unterhaltstitel
- Volljährigkeit und Verfahren
- Vollmacht - Dauer, Wirksamkeit einer Kündigung
- Vollstreckung ausländischer Exekutionstitel
- Vorauszahlungen
- Vorausleistung des Unterhalts durch OB: keine Entlastung des anderen Elternteils
- Vorrang Kindesunterhalt vor Unterhalt für Eltern
- Vorschussleistungen der Mutter (des hauptsächlich betreuenden Elternteils)
- Vorsorgekasse, betriebliche
- Vorsorgeversicherung