Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Volljährigkeit und bestehender Unterhaltstitel

Die gerichtliche Festsetzung eines Unterhaltsbetrages wird erst durch eine abändernde richterliche Entscheidung und nicht schon mit erreichter Mündigkeit des Kindes unwirksam.

Anmerkung:  Damit können Titel aus der Zeit der Minderjöhrigkeit weiter vollstreckt werden und eine neuerliche Klagsführung ist nicht notwendig (zulässig), sondern stünde dem der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache oder des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen eines bestehenden Vergleichs entgegen.