Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Kostenersatz für Verpflegungskosten

Vom Dienstgeber vom Auszahlungsbetrag abgezogene Kostenersätze für bereitgestellte Verpflegung und Wohnung stellen keine Abzugsposten darf, sondern Einkommen, weil sie Ausgaben des täglichen Lebens darstellen.

Anmerkung: Dieser Leitsatz ist mißverständlich, weil diese Kostenersätze kein zusätzliches Einkommen darstellen, sondern es hat dabei zu bleiben, dass der Abzug für die UBGR nicht zu machen ist, dh die UBGR ergibt sich aus dem Auszahlungsbeträg zuzüglich der oben genannten Abzüge.