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Verluste aus zusätzlicher oder ausschließlicher selbständiger Erwerbstätigkeit

Es ist ein großer Unterschied, ob ein unselbständig erwerbstätiger, der über ein regelmäßiges und weitgehend sicheres Einkommen verfügt, ein finanzielles Risiko eines selbständigen Zusatzerwerbs eingeht, oder ob ein selbständig Erwerbstätiger, der stets um Sicherung und Erhaltung seines Einkommens bemüht sein muss, was ihm oft nur durch ERschließung neuer, zusätzlicher Wrwerbsquellen gelingt, unterhaltspflichtig ist.

Dem unterhaltspflichtigen Vater steht es daher grundsätzlich frei, einen zu seiner Praxis als Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie mit regelmäßigem Einkommen einen artverwandten Betrieb zu eröffnen bzw sich an derartigen Betrieben bzw Gesellschaften zu beteiligen. Es ist ihm auch wie einem sonstigen Selbständigen eine anlaufzeit dafür zuzubilligen, doch besteht keine Veranlassung, Verluste aus dieser Praxis längere Zeit einkommensmidnern geltend zu machen. Ein selbständiger Erwerbstätiger, der über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, kann nicht die UBGR dadurch verringern, dass ers ich an Gesellschaften beteiligt, die Verluste schreiben. Dem Unterhaltspflichtigen dürfen zwar expansive Schritte nicht verwehrt werden, allerdings ist der Maßstab für solche wirtschaftliche Schritte der pflichtbewusste Familienvater. Dieser muss stets zum Ziel haben, die UBGR durch wirtschaftliche Beteiligungen an anderen Gesellschaften nicht zu reduzieren. Er wird eine solche Beteiligung nur dann eingehen, wenn nach der Marktlage und der realistischen Prognose eine solche Beteiligung wirtschaftlich sinnvoll ist und die Chance besteht, dass durch die Beteiligung sein wirtschaftliches Fortkommen gefördert wird. Bei fehlender positiver Einkommensprognose scheidet ein Abzug von Verlsuten aus einem Nebenerwerb aus.

Anmerkung: Zu bechten ist, dass bei Nichtberücksichtigung der Verluste die Steuergutschriften auch bei Ermittlung der UBGR unberücksichtigt zu bleiben haben.