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Verzicht auf Umstandsklausel

Es geht um die Erklärung des Vaters, auch bei geänderten Verhältnissen eine Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung nicht zu begehren, was grundsätzlich den unterhaltsberechtigten Kindern zum Vorteil gereicht. Es ist aber dennoch anerkannt, dass unter besonderen Umständen das Beharren des Unterhaltsberechtigten auf dem vereinbarten Ausschluss der Umstandsklausel sittenwidrig und deshalb unbeachtlich ist. Dies wird insbesondere für den Fall angenommen, dass ohne Berücksichtigung der veränderten Umstände die Existenz des Verpflichteten oder der Unterhalt Dritter gefährdet wäre oder ein krasses Missverhältnis zwischen Unterhaltsleistung und Einkommensrest bestünde.