Sittenwidrigkeit des Unterhaltsverzichts
Die Vereinbarung eines Ausschlusses der Umstandsklausel im Vergleich über die nachehelichen Unterhaltsansprüche ist zwar für sich nicht sittenwidrig; sittenwidrig kann aber das Beharren des Unterhaltsberechtigten auf diesem Ausschluss sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn ohne Berücksichtigung der veränderten Umstände die Existenz des Verpflichteten oder der Unterhalt Dritter gefährdet wäre oder ein krasses Missverhältnis zwischen Unterhaltsleistung und Einkommensrest bestünde. Infolge geänderter Verhältnisse kann die ursprünglich zulässige Vereinbarung daher sittenwidrig werden, etwa wegen der Gefahr der Existenzvernichtung. Um zu verhindern, dass der an sich zulässige Ausschluss der Umstandsklausel im Nachhinein ohne zwingenden Grund aufgehoben wird, ist aber ein strenger Maßstab anzulegen. Im Allgemeinen wird dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm zumindest noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben.