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Seite angelegt am: 12.09.2020 ; Letzte Bearbeitung: 12.09.2020

Unterhaltsherabsetzung, -befreiung nach Exekutionsbewilligung

Mit Oppositionsklage kann das gänzliche oder teilweise Erlöschen eines vollstreckbaren Unterhaltsanspruches geltend gemacht werden.

Nach Bewilligung eines Exekutionsverfahrens ist mit einer Klage nach § 35 EO vorzugehen. Dies gilt für alle Herabsetzungsbegehren, gleichgültig, ob es sich um die Vergangenheit betreffende oder um zukünftig fällig werdende handelt, für die bereits Exekution bewilligt wurde.