Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Unterhaltsherabsetzung, -befreiung nach Exekutionsbewilligung

Mit Oppositionsklage kann das gänzliche oder teilweise Erlöschen eines vollstreckbaren Unterhaltsanspruches geltend gemacht werden.

Nach Bewilligung eines Exekutionsverfahrens ist mit einer Klage nach § 35 EO vorzugehen. Dies gilt für alle Herabsetzungsbegehren, gleichgültig, ob es sich um die Vergangenheit betreffende oder um zukünftig fällig werdende handelt, für die bereits Exekution bewilligt wurde.