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Unterhaltsvereinbarungen - gesetzlicher Unterhaltsanspruch

Der Umstand, daß Unterhaltsansprüche der Höhe nach durch Vergleich festgesetzt sind, ändert an der Natur der gesetzlichen Unterhaltsansprüche nichts.

§ 80 EheG

f) Unterhaltsverträge
EheG § 80


  Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Ist  eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, daß sie den guten Sitten widerspricht.