Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG
§ 68 EheG erkennt dem aus gleichteiligem Verschulden geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch in Form eines Beitrages zum Unterhalt nach Billigkeit zu. Dies jedoch nur dann, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt überhaupt nicht selbst decken kann, und zwar weder aus den Erträgnissen oder dem Stamm seines Vermögens, noch aus zumutbarer oder selbst unzumutbarer Erwerbstätigkeit.
Maßgeblich sind dabei die Dauer der Ehe, der Grund der Selbsterhaltungsunfähigkeit. Es schlägt zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten aus, wenn er seine Bedürftigkeit durch fahrlässiges Verhalten, oder durch die Übernahme besonderer Risiken herbeigeführt hat, ist doch selbst der nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigte im Umfang der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. Die zu Anspannung Unterhaltspflichtiger entwickelte Rechtsprechung kommt daher sinngemäß zur Anwendung.
Der Unterhalt nach gleichteiligem Verschulden soll 10 bis 15% der UBGR betragen.
Ein solcher Unterhaltsanspruch steht nicht zu, wenn der Unterhaltsberechtigte eine bescheidene Bedarfsdeckung aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen möglich ist.
Zum Vermögen zählt insoweit auch eine Ausgleichszahlung.
Zur Anrechnung von Einmalzahlungen (z.B. Ausgleichszahlung nach § 81 ff EheG; Pauschalabfindung einer Versicherung) auf den Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG.
Beim Unterhalt nach §68 EheG kommt die zur "Anspannung" Unterhaltspflichtiger entrichtete Rechtsprechung sinngemäß zur Anwendung.
§ 68 EheG ab 01.01.2000
EheG § 68
Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. § 67 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 291a EO ab 01.07.2021
Unpfändbarer Freibetrag
(„Existenzminimum“)
EO § 291a
(1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich
1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.
(3) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag
1. 30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und
2. 10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag).
Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.
(4) Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.
(5) Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 zu runden.
§ 291b EO ab 01.07.2021
Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen
EO § 291b
(1) Bei einer Exekution wegen
1. eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs,
2. eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist,
3. eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), sowie wegen
4. der Prozess- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind,
gilt Abs. 2.
(2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.
(3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen zu befriedigen.
(4) Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, stehen Zahlungen aus dem nach § 291a pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Abs. 1 und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Abs. 3 genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.
§ 292a EO 01.03.1992 bis 30.06.2021
Erhöhung des unpfändbaren Betrags
EO § 292a Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf
1. wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder
2. unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder
3. besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder
4. einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder
5. besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, daß der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte.