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Seite angelegt am: 08.12.2008 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Teilweise Unterhaltsverletzung - Entscheidungsspruch

Bei Vorliegen einer Unterhaltsverletzung ist grundsätzlich der gesamte angemessene Unterhalt unter Berücksichtigung bereits bezahlter Beträge in Geld zuzusprechen. Es steht mit höchstgerichtlicher Judikatur in Einklang, wenn die erbrachten Teilzahlungen nicht auch schon laufend für die Zukunft durch Reduktion des Zuspruchs kontinuierlich angerechnet werden.