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Unterhaltsanspruch nach § 69 (3) EheG

Wurde eine Ehe nach ausländischem Recht, welches nur eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch kennt, geschieden und kommt auf den Unterhaltsanspruch österreichisches Recht zur Anwendung, steht dem bedürftigen Ehegatten analog § 69 Abs 3 EheG unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Teil zu.

Diese Möglichkeit steht nur zur Verfügung für eine Ehescheidung, die vor einem ausländischen Gericht erfolgte und "an sich" bei der Entscheidung über die Ehescheidung österreichisches Recht anzuwenden gewesen wäre. Wurde die Ehe von einem inländischen Gericht nach ausländischem Rechts, das nur eine Ehescheidung ohne Verschuldensausspruch kennt, geschieden. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin, die österreichische Staatsbürgerin ist, bestimmt sich nach Art. 3 HUP 2007 nach österreichischem Recht, weil nunmehr der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin Österreich ist. Die Klägerin kann daher in analoger Anwendung des § 69 Abs. 3 EheG Unterhalt nach Biliigkeit begehren.