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§ 66 EheG ab 01.07.1978

a) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens

EheG § 66 Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat demanderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisseeiner Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissender Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.