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Unterhaltsverletzung als Voraussetzung für eine Titulierung

Eine Unterhaltsverletzung liegt schon dann vor, wenn der geldunterhaltspflichtige Ehegatte den Geldunterhalt nicht in gehöriger Art anbietet.

Für den Ehegatten- und Scheidungsunterhalt gilt § 406 zweiter Satz ZPO. Danach kann bei Ansprüchen auf Alimente auch zu Leistungen verurteilt werden, welche erst nach Erlassung des Urteils fällig werden. Zu den Alimenten im Sinn des § 406 zweiter Satz ZPO zählen gesetzliche und vertragliche Unterhaltsansprüche.

Die ständige Rechtsprechung verlangt als Voraussetzung für den Zuspruch noch nicht fälliger Unterhaltsbeträge, dass der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtungen verletzt habe oder doch zu verletzen drohe.

Andernfalls ist ein Vorbringen dazu erforderlich, welches schutzwürdiges Interesse losgelöst von dem Streit über die Höhe der Unterhaltsschuld und unabhängig von allenfalls bereits tatsächlich erfolgten Unterhaltsverletzungen das Begehren der Klägerin auf Schaffung eines gerichtlich vollstreckbaren Titels für die in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge rechtfertigen soll.

Eine Unterhaltsvlertzung liegt auch schon dann vor, wenn der UhPfl im Prozess seine Unterhaltspflicht bestreitet, unabhängig davon,  ob er den zustehenden Unterhalt leistet.

Anmerkung: Davon zu unterscheiden ist der Fall in welchem der UhPfl den Anspruch des UhBer auf Titulierung mangels Unterhaltsverletzung bestreitet.