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Untersuchungshaft des Unterhaltspflichtigen

Während der (Untersuchungs-)Haft hat die in jedem Geldunterhaltsanspruch enthaltene Wohnkostenkomponente jedenfalls zu entfallen. Weitgehend gilt dies auch für die Verpflegungskosten, doch kann dem Kläger ein gewisser Geldbetrag zu einer den ehelichen Lebensverhältnissen einigermaßen entsprechenden Ergänzung des Nahrungsangebots nicht abgesprochen werden. Es besteht auch kein Anlass, jene Unterhaltskomponente, die für nur in größeren zeitlichen Abständen erforderliche Anschaffungen (zB Bekleidung) heranzuziehen ist, für die (nicht erhebliche) Dauer der Haft zu verweigern.