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Egener Unterhalt als Teil Bemessungsgrundlage

Grundsätzlich ist jedes Einkommen das dem Unterhaltspflichtigen zukommt und über das er verfügen kann, bei der Bemessung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen, daher auch empfangener Unterhalt. Dies gilt uneingeschränkt für den Geldunterhalt, den der Unterhaltsschuldner etwa vom geschiedenen bzw nicht mehr in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten erhält. Die Verwendung der empfangenen Unterhaltsleistungen für den Kindesunterhalt berührt nur das Verhältnis zwischen dem gemäß § 140 ABGB unterhaltspflichtigen Ehegatten und seinen Kindern, hat aber auf die Leistungspflicht des gegenüber diesem Ehegatten Unterhaltspflichtigen keinen Einfluss und führt daher nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsprozentsatzes.