Unterhaltsverzicht und Umstandsklausel
Selbst einem wirksamen Verzicht auf Unterhalt wohn stillschweigend die clausula rebus sic stantibus inne. Sie ist nur dass ausgeschlossen, wenn die Parteien ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung auch für den Fall einer wesentlichen Änderung der beiderseitigen Verhältnisse verzichtet haben. In einem bloßen Verzicht auf Uh für die Zukunft ist ein solcher Verzicht auf die Anwendung der clausula rebus sic stantibus nicht zu erblicken.
Die Berufung auf die clausula rebus sic stantibus zur Bekämpfung der Wirksamkeit eines UhVergleiches ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Parteien bei Vergleichsabschluss nur mit dem allenfalls möglichen Eintritt der Änderung - hier der Kündigung des Beschaftigungsverhälntnisses bspw aufgrund geänderter Wirtschaftslage - rechnen mussten.