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Seite angelegt am: 03.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 03.11.2020

Unterhaltsanspruch nach § 69a EheG

§ 69a EheG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Gatten besteht.