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Unterhalt nach Scheidung bei gleichteiligem Verschulden

§ 68 EheG erkennt dem aus gleichteiligem Verschulden geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch in Form eines Beitrages zum Unterhalt nach Billigkeit zu. Dies jedoch nur dann, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt überhaupt nicht selbst decken kann, und zwar weder aus den Erträgnissen oder dem Stamm seines Vermögens, noch aus zumutbarer oder selbst unzumutbarer Erwerbstätigkeit.

In der Regel beträgt der Unterhalt nach § 68 EheG ca. 15% der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Zu beachten ist aber seit 01.01.2000, dass auch daneben ein verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG zustehen kann.

Nach § 68 EheG wird dem Unterhalt fordernden Teil im Regelfall sogar die Heranziehung des Stammes seines Vermögens zur Deckung seines Unterhaltsbedarfes auferlegt.

Beim Unterhalt nach § 68 EheG kommt die zur "Anspannung" Unterhaltspflichtiger entrichtete Rechtsprechung sinngemäß zur Anwendung.

Der Unterhalt gebührt nur dann, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt weder aus den Erträgnissen oder dem Stamm seines Vermögens, noch aus zumutbarer oder selbst unzumutbarer Erwerbstätigkeit selbst decken kann.

§ 68 EheG ab 01.01.2000

EheG § 68
Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. § 67 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 68a EheG ab 01.01.2000

EheG § 68a
(1) Soweit und solange einem geschiedenen Ehegatten auf Grund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes unter Berücksichtigung dessen Wohles nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, hat ihm der andere unabhängig vom Verschulden an der Scheidung Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Die
Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung wird vermutet, solange das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so ist er jeweils entsprechend zu befristen, über das fünfte Lebensjahr des jüngsten Kindes hinaus jeweils auf längstens drei Jahre. Ist auf Grund der
besonderen Umstände des Falles, insbesondere einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, nicht abzusehen, wann der geschiedene Ehegatte in der Lage sein wird, sich selbst zu erhalten, so kann das Gericht von einer Befristung absehen.
(2) Hat sich ein Ehegatte während der Ehe auf Grund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen  Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder der Betreuung eines Angehörigen eines der Ehegatten gewidmet und kann ihm auf Grund des dadurch bedingten
Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, so hat ihm insoweit der andere Ehegatte unabhängig vom Verschulden an der Scheidung den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so hat ihn das Gericht jeweils auf längstens drei Jahre zu befristen, wenn erwartet werden kann, daß der geschiedene Ehegatte danach in der Lage sein wird, seinen Unterhalt, insbesondere durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, zu sichern.
(3) Der Unterhaltsanspruch nach Abs. 1 oder 2 vermindert sich oder besteht nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen oder seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt, im Fall des Abs. 2 auch, weil die Ehe nur kurz gedauert hat. Je gewichtiger diese Gründe sind, desto eher ist vom  Bedürftigen zu verlangen, seinen Unterhalt durch die Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren  Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken.
  (4) § 67 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.