Seite angelegt am: 02.10.2020
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Letze Bearbeitung:
02.10.2020
Kein Unterhaltsverzicht durch bloße Nichtgeltendmachung
Aus der Unterlassung der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches während längerer Zeit kann noch nicht auf einen Verzicht geschlossen werden, wie überhaupt ein Recht durch Nichtausübung vor Ablauf der Verjährungsfrist an und für sich nicht verloren geht. Auch die Grundsätze von Treue und Glauben oder die Verkehrssitte verlangen nicht, dass der Gläubiger seine Forderung einmahne.
Anmerkung: Bei Unterhalt zwischen geschiedenen Eheleuten (§ 72 EheG) ist eine Einmahnung zur In-Verzug-Setzung erforderlich.
§ 72 EheG ab 01.08.2004
EheG § 72 Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.