Seite angelegt am: 14.10.2014
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Letze Bearbeitung:
16.04.2021
Äußerung nach § 17 AußStrG - verspätete
Eine Äußerung, die zwar nicht innerhalb der eingeräumten Frist, aber noch vor der Entscheidung abgegeben wird, ist zu berücksichtigen.
§ 40 AußStrG ab 01.01.2005
Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse
AußStrG § 40 Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.