Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Ausländisches Kind im Ausland, Unterhaltspflichtiger in Österreich

Von entscheidender Bedeutung ist das durchschnittliche Preisniveau. Zur Beurteilung des Kaufkraftunterschieds dient am ehesten der Preisvergleich von Eurostat, konkret "vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchers der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EF-Slg 141.541).

Die Minderung (Anpassung) der nach österreichischem Recht zustehenden Unterhaltsbeträge im Verhältnis der geminderten Kaufkraft im Ausland ist zulässig. Es ist auch auf das ausländische Lebensniveau abzustelen.

Die im Ausland lebenden UhBer sollen einerseits am Lebensstandard des in Österreich lebenden uhpfl Elternteils teilhaben, andererseits muss aber der Uh in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft im jeweiligen Heimatland stehen. Ein konkretes Berechnungssystem ist dafür nicht vorgesehen. Es ist jener Unterhaltsbetrag zu ermitteln, der den Bedarf des UhBer im Ausland deckt, ohn aber auch an den (besseren) Lebensverhältnissen des UhPfl teilhaben lässt. Es ist daher erforderlich, den konkreten Unterhaltsbedarf des im Ausland lebenden Kindes festzustellen.

Dieselben Überlegungen sind auch im Ehegattenunterhaltsrecht anzustellen.

Diese Überlegungen gelten auch für den umgekehrten Fall, dass das Kind in Österreich, der gelduhpfl Eltertteil aber im Ausland.

Verfahren ab 01.01.2005:

Generell gilt nunmehr für in- und ausländische Kinder die Zuständikeit des Außerstreitverfahrens (§ 114 JN).

vor dem 01.10.2005:

Minderjährige eheliche Kinder, die ausländische Staatsbürger sind, die im Ausland wohnen und für die in Österreich keine Pflegschaftsgerichtsbarkeit besteht, können Unterhaltsansprüche gegen ihre in Österreich wohnhaften Eltern hier im ordentlichen Rechtswege geltend machen.

Streitigkeiten über den Unterhalt zwischen ehelichen Kindern und ihren Eltern gehören dann ins streitige Verfahren, wenn es sich um ausländische Kinder handelt, für die in Österreich kein Pflegschaftsverfahren zu führen ist.

§ 114 JN ab 01.01.2005

Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche

JN § 114
(1) Das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufene Gericht ist auch zur Entscheidung über gesetzliche Unterhaltsansprüche und sonstige dem minderjährigen Kind aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern gesetzlich zustehende Ansprüche zuständig.
(2) Für gesetzliche Unterhaltsansprüche sonstiger in gerader Linie verwandter Personen ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
(3) Zur Entscheidung über sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.