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Auslandsverwendungszulage, Auslandsaufenthaltszuschuss, Auslandszuschlag, Kaufkraftausgleichszulage

Die Judikatur zu Auslandsverwendungszulage, Auslandsaufenthaltszuschuss, Auslandszuschlag, Kaufkraftausgleichszulage ist sehr umfangreich und differenziert. Sie reicht von der vollständigen Ausscheidung aus der UBGR bis zur völligen Einbeziehung.

Die Kaufkraftausgleichszulagen und Auslandsverwendungszulagen eines Handelskammerbediensteten sind insoweit von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, als ihnen durch den Auslandsdienst tatsächlich erwachsene Mehrauslagen gegenüberstehen.

Auslandsverwendungszulagen nach dem GehG sind nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechen.

Auslandsverwendungszulage und Auslandsaufenthaltszuschuss erhöhen die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. Die Kaufkraftausgleichszulage erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insoweit, als der Unterhaltsschuldner Verbindlichkeiten mit Erfüllungsort in einem anderen Staat als dem des Auslandseinsatzes (insbesondere daher in Österreich) deckt.