Arbeitsplatzwechsel und Anspannungsgrundsatz
Grundsätzlich sind vom Unterhaltspflichtigen getroffene Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren.
Der Oberste Gerichtshof hat allerdings bereits ausgesprochen, dass dann, wenn ein Unternehmen lange Zeit passiv ist, der Unterhaltspflichtige als Unternehmer zunächst auf eine zumutbare Nebenbeschäftigung anzuspannen ist. In weiterer Folge trifft ihn die Obliegenheit, die selbständige Beschäftigung aufzugeben und eine zumutbare unselbständige Beschäftigung anzunehmen, deren voraussichtliche Entlohnung seinen Unterhaltspflichten gerecht wird.
In der Auffassung der Vorinstanzen, diese Entscheidung sei auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem der Kindesvater nach den Feststellungen des Erstgerichts als Landwirt nur ein monatliches Einkommen von 63 EUR bis 700 EUR erzielen kann, während er in seinem gelernten Beruf als Bau- und Möbeltischler ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 EUR erzielen könnte, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Es kann daher die Obliegenheit bestehen, eine selbständige Tätigkeit aufzugeben und eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Ein Berufwechsel ist aber nicht zumutbar, wenn der Mehrverdienst nicht einmal 20% betragen würde.
Ist ein Unternehmen lange Zeit passiv, ist der Unterhaltspflichtige als Unternehmer zunächst auf eine zumutbare Nebenbeschäftigung anzuspannen, in weiterer Folge trifft ihn die Obliegenheit, die selbständige Beschäftigung aufzugeben und eine zumutbare unselbständige Beschäftigung anzunehmen, deren voraussichtliche Entlohnung seinen Unterhaltspflichten gerecht wird.