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Ausgleichszulage und Unterhaltsbemessungsgrundlage

Grundsätzlich ist die Ausgleichszulage (natürlich) der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzuzählen.

Erhöhungen für Ehegatten und (weitere) Kinder:

Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsrundlage einzubeziehen. Es ist nicht danach zu differenzieren, ob sich die Ausgleichszulage im Hinblick auf einen im gleichen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten oder Kinder erhöht hat, besteht doch hinsichtlich einer solchen Erhöhung, wenn sie auch im Hinblick auf sich gemäß §293 ASVG in höheren Richtsätzen niederschlagenden höhere Bedürfnisse gewährt wird, kein Anspruch des Ehegatten und der Kinder, sondern wird damit lediglich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Pensionsbeziehers insgesamt erhöht (EF-Slg 149.395; 141.628; OGH 2003/06/30, 7 Ob 152/03h; EF-Slg 103.494).

Anmerkung: Eine Entscheidung, der zu danken ist, dass sie die Absurdität des Unterhaltsrechtes voll zur Darstellung bringt (wenngleich daraus nicht die richtigen Schlüsse zieht): Die Zweitfamilie hat zuwenig Geld und erhält daher der Vater Ausgleichszulage. Diese erhöht das Einkommen nur des Vaters und damit den Unterhaltsanspruch des Kindes außerhalb dieser Familie - die dann erst recht wieder zu wenig Geld zum Überleben hat. Die Erhöhung der Ausgleichszulage erhält der Vater aber nur, weil er für eine Ehefrau und weitere Kinder sorgepflichtig ist (deren Unterhaltsansprüche die Erhöhung der Ausgleichszulage weit übersteigen!).

Einkommen des Unterhaltsberechtigten:

Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG) ist wegen ihres subsidiären, sozialhilfe-ähnlichen Charakters kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten (Abkehr von 7 Ob 531/93), rechtfertigt also nicht eine Unterhaltsherabsetzung.

Anders noch:

Die vom Unterhaltsberechtigten tatsächlich bezogene Ausgleichszulage ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 294 Abs 1 ASVG als eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu behandeln.

Anmerkung: Zu beachten ist allerdings, dass die Ausgleichszulage idR subsidiär zur Unterhaltsverpflichtung ist

Rückzahlungen der Ausgleichszulage:

Rückzahlungen der Ausgleichszulage, sind von der UBGR abzuziehen, wenn der Überbezug auch einer Unterhaltsbemessung zugrundegelegt wurde.