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Gewöhnlicher Aufenthalt und Kindesentführung

Die hier Zuständigkeitsnorm des Art 5 Nr 2 EuGVVO stellt lediglich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ab, ohne eine Einschränkung dahin zu machen, ob der nunmehrige Aufenthaltsort des Kindes auf ein im Verhältnis zum (anderen) Obsorgeberechtigten unrechtmäßiges Verbringen zurückzuführen ist.