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Überstunden und Unterhaltsbemessung

Wenn Überstunden geleistet werden, ist die nach einheitlicher Rechtsprechung zu 100% der Bemessungsgrundlage zuzuschlagen.

Nach wohl überwiegender Rechtssprechung besteht aber keine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen Überstunden auch weiter zu leisten. Solange der geleistete Unterhalt erheblich über dem Durchschnittsbedarf liegt, besteht keine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen, sich die Überstunden auszahlen zu lassen, er kann sich auch Zeitausgleich nehmen (Unterhalt in Höhe des zweifachen Durchschnittsbedarfes).

Eine Anspannung auf Überstundenleistung wird zB in Deutschland bejaht, wenn der geleistete Unterhalt unter dem Regelbedarf liegt.

Anmerkung: In Österreich wird eine Anspannung auf (bisher) geleistete Überstunden nur dann stattfinden, wenn festgestellt wird, dass der Unterhaltspflichtige diese nicht mehr leistet, ausschließlich in der Absicht weniger Unterhalt zu zahlen.