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Aufrechnung mit Unterhaltserhöhungsansprüchen

Eine der Voraussetzungen der einseitigen außergerichtlichen Aufrechnung - als eines durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung nur unbedingt und unbefristet auszuübenden Gestaltungsrechts ist es, daß der Aufrechnende im Rahmen der erforderlichen Aufrechnungserklärung, seine Gegenforderung, mit der er aufrechnen will, auch der Höhe nach genau bezeichnet und sie ziffernmäßig festlegt. Die Aufrechnung mit der Höhe nach nicht konkretisierten Erhöhungsbeträgen ist zu unbestimmt und läßt es offen, in welchem Umfang die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, getilgt werden soll. Das vom Vater als Beilage zu seiner Stellungnahme vorgelegte anwaltliche Schreiben enthielt somit gar keine wirksame Aufrechnungserklärung.